Satzung des BHV-Gerresheim

§1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Bürger-und Heimatverein Gerresheim 1950 e.V." Er hat seinen Sitz in Düsseldorf und
 ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen.

§2
Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst, Kultur, Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutz in Gerresheim, die Pflege und Förderung der Heimatgeschichte, sowie die Wahrnehmung aller heimatlichen Belange und Aufgaben, die das Interesse der gesamten Gerresheimer Bevölkerung berühren.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Herausgabe der Zeitschrift "Rund um den Quadenhof" und weiterer Schriften historischen und kulturellen Inhalts, durch Übernahme von Patenschaften für Kunstwerke und Denkmäler, durch Förderung von Einrichtungen der Weiterbildung und Seniorenbetreuung, durch Unterstützung von
Kultur-, Sozial- und Sportvereinen sowie von Kindergärten und Schulen in Gerresheim.
In weltanschaulichen und politischen Fragen verhält sich der Verein neutral.

§3
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.

§4
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können jede voll geschäftsfähige, unbescholtene Person, die entweder im Ortsteil Gerresheim wohnt oder gewohnt hat oder in anderer Weise mit dem Ortsteil Gerresheim verbunden ist, aber auch beschränkt geschäftsfähige mit Gerresheim verbundene Jugendliche unter 18 Jahren, die für ihre Mitgliedschaft der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter bedürfen, und juristische Personen werden, die ihren Sitz oder eine Niederlassung in Gerresheim haben.

§6
Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme braucht nicht begründet zu werden und ist nicht anfechtbar. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung der Mitgliedskarte oder einer schriftlichen Aufnahmebestätigung des Vorstandes.

§7
Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden entscheidet auf Vorschlag des Vorstands die Mitgliederversammlung. Zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden können Personen ernannt werden, die sich im Sinne des Vereinszwecks um den Ortsteil Gerresheim besonders verdient gemacht haben.

§8
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres fällig.
In besonderen Fällen kann der Beitrag durch den Vorstand gestundet oder ganz oder teilweise erlassen werden. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende zahlen keinen Beitrag.

§9
Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt des Mitgliedes sowie durch Streichung der Mitgliedschaft oder Ausschluß des Mitgliedes. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle etwaigen Vereinsämter. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet zum Kalenderjahr.
Eine Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Anmahnung nicht innerhalb eines Monats - von der Absendung der Mahnung an gerechnet - voll entrichtet.
Die Mahnung muß an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein; in ihr muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch den Vorstand und wird mit dessen Beschluß sofort wirksam.
Der Ausschluß aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein solcher liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied gegen die Ziele oder Interessen des Vereins grob verstößt, dessen Ansehen in der Öffentlichkeit schädigt oder nicht mehr geschäftsfähig ist.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand; er hat das auszuschließende Mitglied mindestens zwei Wochen vor der entscheidenden Vorstandssitzung unter Angabe der Gründe über die bevorstehende Ausschließung zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme oder zur Äußerung in der Vorstandssitzung zu geben. Der Ausschluß wird mit der Beschlußfassung wirksam und ist unanfechtbar. Er ist dem Mitglied, wenn es bei der Beschlußfassung nicht anwesend war, unverzüglich durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.

§10
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlungen und der Vorstand.

§11
Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen sind die Jahreshauptversammlung sowie außerordentliche Mitgliederversammlungen. Die Jahreshauptversammlung findet nach erfolgter Rechnungsprüfung in den ersten fünf Monaten des Kalenderjahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
Auf Antrag von mindestens 10 vom Hundert der Vereinsmitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag muß die Punkte, deren Behandlung in der Versammlung gewünscht wird, enthalten.
Eine Einladung der Mitglieder zur Jahreshauptversammlung und zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich an die dem Verein letztbekannte Anschrift der Mitglieder. In der Einladung muß die Tagesordnung bekanntgegeben werden.
Mindestens zehn vom Hundert der Mitglieder können bis zu einer Woche vor dem Versammmlungstermin verlangen, daß bestimmte Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

§12
Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:
die Entgegennahme des Jahresberichtes, des Berichtes des Rechnungsprüfers und des Berichtes des Schatzmeisters über das Vereinsvermögen sowie die Entlastung des Vorstands,
die Wahl der Vorstandsmitglieder,
die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
die Festlegung des Jahresbeitrags,
die Beschlußfassung über Verfügungen gem. 16 Absatz 6,
die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
die Änderung der Satzung und
die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins und die
Verwendung des Vereinsvermögens sowie die Wahl der Liquidatoren.
Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt analog der Wahl des Vorstandes auf die Dauer von zwei Jahren. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand und den Beiräten nicht angehören. Sie haben rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung eine Prüfung des Rechnungsabschlusses und der Vermögensbestände vorzunehmen und anhand einer von ihnen gefertigten und von ihnen unterzeichneten Niederschrift in der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis zu berichten.
Die Rechnungsprüfer können - ohne Stimmrecht - an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen. Sie sind zu den Vorstandssitzungen einzuladen.

§13
Beschlüsse
Beschlußfähig ist - abgesehen vom Fall des § 14 - jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Beschlüsse über eine Satzungsänderung, die Ernennung von Ehrenmitgliedern und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder, im übrigen genügt die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens zehn vom Hundert der erschienenen Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen. Die Mitglieder können nur persönlich ihre Stimme abgeben; Vertreter juristischer Personen sind bei Vorlage einer rechtsverbindlichen Vollmacht für ihren Auftraggeber stimmberechtigt.

§14
Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder erforderlich.
Ist eine zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 1 nicht beschlußfähig, so ist innerhalb eines Monats in derselben Form eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung zu dieser weiteren Mitgliederversammlung hat bezüglich der Beschlußfähigkeit einen Hinweis auf Absatz 3 zu enthalten.
Die neue Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig.

§15
Über die in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Sitzungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Sitzungsleiter.
Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§16
Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand zusammen. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, einem oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem ersten und zweiten Schriftführer sowie dem ersten und zweiten Schatzmeister. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und sechs Beisitzern.
Der erste Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vertreten gemeinsam den Verein.
Zur Quittierung von Mitgliedsbeiträgen genügt jedoch die Unterschrift eines der beiden Schatzmeister oder der vom Vorstand mit dem Einzug betrauten und mit Lichtbildausweis ausgestatteten Beauftragten. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er wird nach Maßgabe der vom erweiterten Vorstand gefaßten Beschlüsse tätig und ist von den Mitgliedern bevollmächtigt, Ansprüche des Vereins im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Die Vertretungsbefugnis des geschäftsführenden Vorstandes beschränkt sich auf das Vereinsvermögen; eine Haftung der Mitglieder mit ihrem eigenen Vermögen ist ausgeschlossen.
Der erste Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstands sind in dringenden, höchstens dreimal im Jahr möglichen Ausnahmefällen, in denen rechtzeitig ein Beschluß des erweiterten Vorstandes nicht herbeigeführt werden kann, berechtigt, gemeinsam über Ausgaben, soweit sie drei vom Hundert des Vereinsvermögens nicht übersteigen, im Sinne des Vereinszweckes zu verfügen. Der Höchstbetrag wird am Anfang eines jeden Kalenderjahres vom Vorstand für das gesamte Kalenderjahr festgelegt.
Ausgaben, die mehr als fünfzig vom Hundert des Vereinsvermögens übersteigen, oder Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme des Vereins mit mehr als fünfzig vom Hundert des Vereinsvermögens erwarten lassen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Zu seiner Beratung und Unterstützung ernennt der Vorstand Beiräte für einzelne Arbeitsgebiete. Er ernennt sie und beruft sie ab. Das Amt der Beiräte erlischt mit der Wahl eines neuen Vorstands gemäß § 17. Die Beiräte können zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden und sind dort beratend, aber ohne Stimmrecht, tätig.

§17
Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt.
Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

§18
Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
Über die gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das von zwei Mitgliedern - möglichst vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer -unterzeichnet werden muß. Allen Vorstandsmitgliedern ist eine Abschrift des Protokolls auszuhändigen.

§19
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung nebst Aufgabenverteilungsplan.

§20
In den Vorstand sollen nur Mitglieder gewählt werden, die vorher bereits im Beirat oder als Beisitzer tätig gewesen sind.

§21
Sämtliche Vereinsämter werden ehrenamtlich verwaltet, erforderliche Auslagen werden ersetzt.

§22
Wichtige Bekanntmachungen des Vereins werden den Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

§23
Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch drei Liquidatoren, welche durch die die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung gewählt werden.
Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Verwendung des Vereinsvermögens. Das Vereinsvermögen darf nur zu steuerbegünstigten Zwecken, die der Heimatpflege im Ortsteil Gerresheim dienen, verwandt werden. Der Beschluß über die Verwendung des Vereinsvermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Eine Verteilung des Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

§24
Vorstehende Satzung wurde durch Beschluß der Jahreshauptversammlung vom 20. April 1998 angenommen.

Gültige Satzung ist die jeweils gedruckte Fassung, welche teilweise von der Fassung der HP abweichen kann!

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